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Satzung des Vereins „International Forum - Happy Aliens e.V.“

Mit der Leitidee, Völkerverständigung und Gerechtigkeit zu fördern, wurde unser Verein im Jahr 2023 gegründet. In unserer Satzung finden Sie Einzelnheiten über die Struktur und Organisation der Vereins.

§ 1 Name und Sitz

 

Der Name des Vereins lautet: „International Forum - Happy Aliens". Er hat seinen Sitz in Erlangen und soll in das Vereinsregister Amtsgericht Fürth eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.".

 

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die

a. die Förderung von Kunst und Kultur;

b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

c. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;

d. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

e. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

f. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. Sprachkurse und sprachfördernde und sprachunterstützende Maßnahmen für alle Altersstufen;

b. Organisation von fachbezogenen Bildungsmaßnahmen für die Mitglieder und für die breite Öffentlichkeit sowie Bildungsvorträger für Schüler, Auszubildende und Berufstätige, Lesungen mit Autoren und Themenabende;

c. Organisation von Kulturveranstaltungen in Erlangen und Umgebung;

d. Durchführung von Yoga-, Tanz-, Musik-, und Chorstunden unter der Leitung von dafür ausgebildeten und/oder erfahrenen Kräften;

e. Angebote im Kunstbereich in Form von kreativen Workshops und Malkursen.

Die oben genannten Satzungszwecke sollen einen Beitrag zur Förderung von Menschen mit Migrationshintergrund mit dem Ziel ihrer Integration und Akzeptanz in der Gesellschaft leisten.

 
§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für zukünftige Projekte zu bilden.

 
§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

 
§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts werden, sofern sie sich zu der gemeinnützigen Aufgabe des Vereins bekennen.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Der Austritt aus dem Verein ist mit Wirkung zur Mitte oder zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von

Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Beschwerde einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung unbeschadet gesetzlicher Vorschriften endgültig.

 
§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Der Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 
§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

• Genehmigung des Jahresabschlusses,

• Entlastung des Vorstandes,

• Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

• Änderung der Satzung,

• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

• Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,

• Auflösung des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jede Mitgliederversammlung ist von einem Vorsitzenden in Textform durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.

3. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift I E-Mail-Adresse des Mitgliedes.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten dafür votiert.

5. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen MedienfTelefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

6. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung

ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn dieses Quorum erreicht ist.

7. Außerdem muss vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30% aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die

Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern und der (Nach-)Wahl von Vorstandsmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur gefasst werden, wenn hierauf in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen wurde. Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

10. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 
§ 9 Vorstand

 

1. Der (Gesamt-)Vorstand besteht aus:

• die/der 1. Vorsitzenden,

• die/der 2. Vorsitzenden,

• die/der Kassierer/in

• die/der Schriftführer/in

• bis zu fünf Beisitzer (einschließlich der besonderen Vertreter).

2. Der Verein wird vom/von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2.Vorsitzenden je allein vertreten.

3. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.

5. Aufgaben des Vorstandes sind:

• Führung der Geschäfte,

• Erstellung der Jahresrechnung (Einnahmen/Ausgaben/Rechnung und Vermögensstatus),

• Bericht über die laufenden Aktivitäten .bei der Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per

Telefax, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der

Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

7. Ein außerturnusmäßiger Rücktritt von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

8. Die Mitgliederversammlung kann für eine Einzelnen, abgegrenzten Geschäftsbereich einen besonderen Vertreter einsetzen, der für seinen Bereich geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt ist. Der besonderen Vertreter ist Beisitzer im Vorstand und

wird in seiner konkreten Funktion gewählt.

9. Die Mitgliederversammlung kann für eine Einzelnen, abgegrenzten Geschäftsbereich einen besonderen Vertreter einsetzen, der für seinen Bereich geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt ist. Der besonderen Vertreter ist Beisitzer im Vorstand und

wird in seiner konkreten Funktion gewählt.

10. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vorstandsmitglieder für die Vorstandstätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.

 
§ 10 Haftungsfreistellung

 

Für den Fall, dass die Vorsitzenden oder andere Ausführende des Vereins für ihre Tätigkeit von einem Dritten in Anspruch genommen werden, übernimmt der Verein grundsätzlich die Haftung bzw. stellt die in Anspruch Genommenen intern von der Haftung frei. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt weiter nicht, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich aufgrund einer Befugnisüberschreitung des Schadensverursachers die Haftungsübernahme ablehnt.

 
§ 11 Kassenprüfer

 

1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

3. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

4. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 
§ 12 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Bündnis Zentrum für Alleinerziehende, Grünes S.O.f.A e.V. (Sitz: Luitpoldstraße 15, 91054 Erlangen), falls dieser Verein nicht mehr bestehen sollte ersatzweise dem Verein Brücken e.V. (Sitz: Luitpoldstraße 45, 91052 Erlangen) mit der Zweckbestimmung, dass dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf.

 
§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 8. Februar 2023 beschlossen und

tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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